Anlage 1 DüMV

(zu § 1 Nummer 11, § 3 Absatz 1, § 6 Absatz 3, § 8 Absatz 3 und 4)Definition von Düngemitteltypen

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 2490 - 2511; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)

Die Vorbemerkungen enthalten typübergreifende Vorgaben sowie gegebenenfalls Erläuterungen. Die Vorgaben in den Vorbemerkungen und Tabellen gelten vorbehaltlich abweichender Bestimmungen bei einzelnen Düngemitteltypen nach Anlage 1 Abschnitt 1 bis 5.Vorbemerkungen und Hinweise für alle Düngemitteltypen1Allgemeine Vorgaben:1.1Düngemittel müssen sich in einem festen Aggregatzustand befinden, es sei denn, die Typenbeschreibung lässt einen anderen Aggregatzustand zu.1.2Für Formaldehydharnstoff darf die Bezeichnung Methylenharnstoff verwendet sein.2Herstellung:2.1Zugabe von Kalk: Düngemitteln des Abschnittes 1 – mit Ausnahme von ammoniumhaltigen N-Düngemitteln und Düngemitteln des Abschnittes 1.4 und vorbehaltlich einer abweichenden Regelung für einzelne Düngemitteltypen – sowie Düngemitteln der Abschnitte 2 und 3 darf zusätzlich Kalk, der einem zugelassenen Typ des Abschnittes 1.4 entspricht, zugegeben werden, wenn2.1.1bei Düngemitteln des Abschnittes 3 weiterhin die Mindestgehalte nach Spalte 2 eingehalten sind,2.1.2bei Düngemitteln der Abschnitte 1 und 2 der Nährstoffgehalt im aufbereiteten Produkt mindestens 60 % der Mindestgehalte nach Anlage 1 Spalte 2 des Ausgangstyps beträgt,2.1.3ein Gehalt an basisch wirksamen Bestandteilen, bewertet als CaO, von mehr als 10 % erreicht wird,2.1.4die Ausgangsdüngemittel in allen stofflichen Eigenschaften zugelassenen Typen entsprechen.2.2Zugabe von Nitrifikations- oder Ureasehemmstoffen:2.2.1Düngemitteln der Abschnitte 1, 2 und 3 dürfen Nitrifikationshemmstoffe nach Anlage 2 Tabelle 2.1 zugegeben sein, wenn die Düngemittel einen typbestimmenden Gehalt an Stickstoff und einen Anteil an Ammoniumstickstoff, Carbamidstickstoff oder Cyanamidstickstoff am Gesamtstickstoffgehalt von mindestens 50 % haben.2.2.2Düngemitteln der Abschnitte 1, 2 und 3 dürfen Ureasehemmstoffe nach Anlage 2 Tabelle 2.2 zugegeben sein, wenn die Düngemittel einen typbestimmenden Gehalt an Stickstoff und einen Anteil an Harnstoffstickstoff am Gesamtstickstoff von mindestens 50 % haben.2.3Umhüllung: Düngemittel oder einzelne Nährstoffkomponenten können zum Zweck einer gesteuerten Nährstofffreisetzung ganz oder in Anteilen umhüllt sein, wenn diese Möglichkeit nach Spalte 5 oder 6 der jeweiligen Typendefinition vorgesehen ist. Bei Umhüllung einzelner Nährstoffe dürfen im Falle von2.3.1Stickstoff nur die in Anlage 2 Tabelle 3 genannten Stickstoffformen 2 bis 10,2.3.2Phosphat nur solche mit den in Anlage 2 Tabelle 4.2 genannten Phosphatlöslichkeiten 1 bis 3 umhüllt sein.2.4Granulierung:2.4.1Werden Düngemittel, für deren Ausgangsstoffe bestimmte Siebdurchgänge vorgeschrieben sind, granuliert, so gilt der geforderte Siebdurchgang nach Spalte 4 für das Düngemittel vor dessen Granulierung.2.4.2Die Granulate müssen unter Feuchtigkeitseinfluss wieder zu einer mindestens dem Siebdurchgang entsprechenden Ausgangsmahlfeinheit zerfallen, soweit eine Umhüllung nach Nummer 2.3 diesem nicht entgegensteht. Der Zerfall wird mit einer geeigneten Analysemethode festgestellt.Abschnitt 1Mineralische Einnährstoffdünger(auch mit weiteren Mindestgehalten für Sekundärnährstoffe)

1.1 Vorgaben für StickstoffdüngerTypenbezeichnungMindestgehalteTypbestimmende Bestandteile; Nährstoffformen und NährstofflöslichkeitenAngaben zur Nährstoffbewertung; weitere ErfordernisseWesentliche Zusammensetzung; Art der HerstellungBesondere Bestimmungen, Hinweise1234561.1.1Ammoniumsulfat20 % NGesamtstickstoff, AmmoniumstickstoffStickstoff bewertet als Ammoniumstickstoff Toleranz: N 0,3 %-PunktAmmoniumsulfat; auch Zugabe von Calciumnitrat als FormulierungshilfsmittelBei Zugabe von Calciumnitrat nach Spalte 5:

–
Mindestgehalte nach Spalte 2: 19,5 % (Gesamtstickstoff)

–
Nährstoffbewertung nach Spalte 4: Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff1.1.2Ammoniumnitrat20 % NGesamtstickstoff, Ammoniumstickstoff, NitratstickstoffStickstoff bewertet als Ammonium- und Nitratstickstoff, beide Stickstoffformen ungefähr je zur Hälfte Toleranzen: bis 32 % N: 0,8 %-Punkt über 32 % N: 0,6 %-PunktAmmoniumnitrat, auch Carbonate oder Sulfate des Calciums und Magnesiums; auch UmhüllungEnthält das Düngemittel mehr als 28 % Stickstoff, darf es nur in geschlossenen Packungen an den Anwender abgegeben werden. Das Düngemittel darf als „Kalkammonsalpeter“ bezeichnet sein, wenn

–
neben Ammoniumnitrat nur Calciumcarbonat (z. B. Kalkstein) oder Calcium- und Mag- nesiumcarbonat (z. B. Dolomit) mit einem Mindestanteil von 20 % enthalten sind,

–
diese Carbonate einen Reinheitsgrad von mindestens 90 % haben,

–
das Düngemittel nicht umhüllt ist.1.1.3Ammonium- sulfatsalpeter24 % NGesamtstickstoff, Ammoniumstickstoff, NitratstickstoffStickstoff bewertet als Ammonium- und Nitratstickstoff; Mindestgehalt an Nitratstickstoff 5 % N, Magnesium bewertet als Gesamtmagnesiumoxid Toleranzen: N 0,8 %-Punkt MgO 0,9 %-Punkt Na 0,7 %-Punkt CaCO3 2 %-PunkteAmmoniumnitrat, Ammoniumsulfat; auch Zugabe von:

a)
Calcium-Magnesiumcarbonat, Magnesiumcarbonat, Magnesiumsulfat;

b)
Magnesiumsulfat mit Natriumsalzen;

c)
Calciumcarbonat;auch UmhüllungBei Zugabe von Stoffen nach Spalte 5 Buchstabe a:

–
Mindestgehalte nach Spalte 2: 22 % N, 2 % MgO,

–
zusätzlich typbestimmender Bestandteil nach Spalte 3: Gesamt-Magnesiumoxid,

–
Mindestgehalt an Nitratstickstoff nach Spalte 4: 3 % N.Bei Zugabe von Stoffen nach Spalte 5 Buchstabe b:

–
Typenbezeichnung nach Spalte 1: Ammoniumsulfatsalpeter mit Magnesium und Natrium,

–
Mindestgehalt nach Spalte 2: 14 % N, 3 % MgO, 6 % Na,

–
zusätzlich typbestimmender Bestandteil nach Spalte 3: Gesamt-Magnesiumoxid, wasserlösliches Natrium,

–
Mindestgehalt Nitratstickstoff nach Spalte 4: 3 % N.Bei Zugabe von Stoffen nach Spalte 5 Buchstabe c:

–
Typenbezeichnung nach Spalte 1: Ammoniumsulfatsalpeter mit Calciumcarbonat,

–
Mindestgehalt nach Spalte 2: 22 % N, 8 % CaCO3,

–
zusätzlich typbestimmender Bestandteil nach Spalte 3: Calciumcarbonat.1.1.4Harnstoff44 % NGesamtstickstoff als CarbamidstickstoffStickstoff bewertet als Gesamtstickstoff, ausgedrückt als Carbamidstickstoff; Höchstgehalt an Biuret 1,2 % Toleranzen: N 0,4 %-Punkt S 0,5 %-PunktCarbamid; auch Zugabe von elementarem Schwefel, auch UmhüllungBei Zugabe von elementarem Schwefel:

–
Typenbezeichnung nach Spalte 1: Harnstoff mit Schwefel,

–
Mindestgehalte nach Spalte 2: 28 % N 4 % S,

–
zusätzlich typbestimmender Bestandteil nach Spalte 3: Schwefel,

–
zusätzliche Nährstoffbewertung nach Spalte 4: Schwefel bewertet als S.Bei Umhüllung:

–
Mindestgehalt nach Spalte 2: 40 % N.1.1.5Harnstoff – Iso- butylidendiharnstoff32 % NGesamtstickstoff, CarbamidstickstoffStickstoff bewertet als Gesamtstickstoff, mindestens 70 % des angegebenen Gesamt- stickstoffs als Isobutylidendiharnstoff Toleranzen: N 0,5 %-PunktIsobutylidendiharnstoff, Carbamid1.1.6Harnstoff – Form- aldehydharnstoff38 % NGesamtstickstoff, CarbamidstickstoffStickstoff bewertet als Gesamtstickstoff, mindestens 60 % des angegebenen Gesamt- stickstoffs als Form- aldehydharnstoff, davon mindestens 60 % heißwasserlöslich Toleranzen: N 0,5 %-PunktFormaldehydharnstoff, Carbamid1.1.7Stickstoffdünger mit [Harnstoff- derivat]18 % NGesamtstickstoff, Ammoniumstickstoff, Nitratstickstoff, Carbamidstickstoff, ein oder mehrere Harnstoffderivate nach Spalte 5, bei Formaldehydharnstoff: kaltwasser- und heißwasserlöslicher StickstoffStickstoff bewertet als Gesamtstickstoff, davon mindestens ein Drittel als Harnstoffderivate nach Spalte 5 Buchstabe a bis c, 10 % als Harnstoffderivat nach Spalte 5 Buchstabe d vom Formaldehydharnstoff mindestens 60 % heißwasserlöslich; Mindestgehalt an Ammonium-, Nitratstickstoff 3 % N, Carbamidstickstoff 1,5 % N, Höchstgehalt an Biuret: Carbamidstickstoff + Harnstoffderivat- Stickstoff x 0,026 Toleranzen: N 0,5 %-PunktAuf chemischem Wege gewon- nenes Erzeugnis, das jeweils ein Düngemittel nach Abschnitt 1 Nummer 1.1 – mit Ausnahme von Kalkstickstoff, Nitrathaltiger Kalkstickstoff, Ammoniumnitrat oder Kalkammonsalpeter – und

a)
Crotonylidendiharnstoff oder

b)
Isobutylidendiharnstoff oder

c)
Formaldehydharnstoff oder

d)
Acetylendiharnstoffenthält.In der Typenbezeichnung ist das Wort „Harnstoffderivat“ durch das jeweils verwendete Harnstoffderivat nach Spalte 5 zu ersetzen. Bei Ammonium-, Nitrat- oder Carbamidstickstoff muss der Gehalt angegeben sein, wenn er jeweils mindestens 1 % N beträgt.1.1.8[Harnstoffderivat]28 % NGesamtstickstoff, Nach Spalte 5 Buchstabe a: Crotonylidendiharnstoff Nach Spalte 5 Buchstabe b: Isobutylidendiharnstoff Nach Spalte 5 Buchstabe c: Formaldehydharnstoff

–
kaltwasserlöslicher Stickstoff,

–
heißwasserlöslicher StickstoffNach Spalte 5 Buchstabe d: AcetylendiharnstoffStickstoff bewertet als Gesamtstickstoff; Nach Spalte 5 Buchstabe a, b oder d:

–
mindestens 25 % vom N in der jeweiligen Harnstoffform

–
Höchstgehalt an Carbamidstickstoff 3 % NNach Spalte 5 Buchstabe c:

–
Mindestgehalt an Formaldehydharnstoff 31 % N;

–
Höchstgehalt an Carbamidstickstoff 5 % NToleranzen: N 0,5 %-PunktJeweils nur einer der nachfolgenden Ausgangsstoffe

a)
Crotonylidendiharnstoff,

b)
Isobutylidendiharnstoff,

c)
Formaldehydharnstoff,

d)
AcetylendiharnstoffIn der Typenbezeichnung ist das Wort „Harnstoffderivate“ durch das jeweils verwendete Harnstoffderivat nach Spalte 5 zu ersetzen. Der Gehalt an Carbamidstickstoff muss angegeben sein, sofern sein Gehalt 1 % N erreicht. Bei Herstellung nach Spalte 5 Buchstabe c beträgt der Mindestgehalt nach Spalte 2: 36 % N.1.1.9Kalksalpeter- Harnstoff flüssig10 % NGesamtstickstoff, Carbamidstickstoff, NitratstickstoffStickstoff bewertet als Gesamtstickstoff oder als Carbamid- und Nitratstickstoff, mindestens 50 % des angegebenen Gesamtstickstoffs als Nitratstickstoff Toleranzen: N 0,6 %-PunktCarbamid, Calciumnitrat, Calciumchlorid; auf chemischem Wege, durch Lösen oder Suspendieren in Wasser gewonnenes ErzeugnisEnthält das Düngemittel Calciumchlorid undentspricht dieses nicht der im Arzneibuch festgelegten Qualität, muss es mit dem Hinweis gekennzeichnet sein: „Anwendungsvorgabe: Nicht für Blattdüngung oder zum Benetzen von Früchten“.1.1.10Oxamid28 % NGesamtstickstoffStickstoff bewertet als Gesamtstickstoff; Höchstgehalt an Ammonium- oder Nitratstickstoff 4 % N Toleranzen: N 0,5 %-PunktOxamid, auch Calciumsulfat und Ammonium- oder CalciumnitratDer Gehalt an Kupfer darf 0,1 % Cu, der an wasserlöslichem Cyanid 2 mg je kg nicht überschreiten. Die Gehalte an Ammoniumstickstoff und Nitratstickstoff dürfen angegeben sein.1.1.11Ammoniak flüssig10 % NAmmoniumstickstoffStickstoff bewertet als Ammoniumstickstoff Toleranzen: N 0,6 %-PunktAmmoniak; auch lösen in WasserDas Düngemittel muss mit einem Hinweis gekennzeichnet sein, dass es unverdünnt nicht zur Oberflächendüngung geeignet ist.1.1.12Ammonium- sulfat-Lösung aus [Bezeichnung nach Anlage 2 Tabelle 6 Spalte 1]5 % N 6 % SAmmoniumstickstoff, wasserlöslicher SchwefelStickstoff bewertet als Ammoniumstickstoff, Schwefel bewertet als S Toleranzen: N 0,5 %-Punkt S 0,5 %-PunktAmmoniumsulfat; nur ein Ausgangsstoff nach Anlage 2 Tabelle 6.1, unter Verwendung von

–
konzentrierter Schwefelsäure in technischer Qualitätoder

–
Calciumsulfat (CaSO4) nach der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003In der Typenbezeichnung ist der Klammerausdruck durch die Bezeichnung nach Anlage 2 Tabelle 6.1 zu ersetzen. Der pH-Wert ist zu kennzeichnen. Bei einem pH-Wert < 4,0 zusätzlicher Hinweis zur sachgerechten Anwendung: „Nicht zur Blattdüngung geeignet!“. Es gelten die Werte nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 2 und 4 jeweils x 0,5. Bei Verwendung von gebrauchter Ammonium- sulfat-Lösung nach Anlage 2 Tabelle 6 Zeile 6.1.9:

–
Mindestgehalt nach Spalte 2: 1,5 % N, 2 % S,

–
es gelten die Kennzeichnungs- und Grenzwerte nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 2 und 4 jeweils x 0,25,

–
bei Verwendung von Schwefelsäure ist ein in Anlage 2 Tabelle 6.1 Spalte 2 beschrie- benes Herstellungsverfahren anzugeben.Ergänzung der Kennzeichnung: „Unter Verwendung von Schwefelsäure aus [Herstellungsverfahren]“.1.1.13Ammoniumsulfat – Harnstoff30 % N 5 % SGesamtstickstoff, Carbamidstickstoff, Ammoniumstickstoff wasserlöslicher SchwefelStickstoff bewertet als Carbamid- und Ammoniumstickstoff Kalk bewertet als Calciumcarbonat Mindestgehalt an Ammoniumstickstoff 4 % N Höchstgehalt an Biuret: 0,9 % Toleranzen: N    0,5 %-Punkt S    0,5 %-Punkt CaCO3 2 %-PunkteCarbamid, Ammoniumsulfat; auch Zugabe von Kohlensaurem Kalk aus MeeralgenDas Düngemittel darf mit dem Hinweis „biuretarm“ gekennzeichnet sein, wenn der Biuretgehalt 0,2 % nicht überschreitet. Bei Zugabe von Kohlensaurem Kalk aus Meeralgen

–
Typbezeichnung nach Spalte 1: „Ammoniumsulfat-Harnstoff mit Kohlensaurem Kalk aus Meeralgen,

–
Mindestgehalt nach Spalte 2: 20 % N 3 % S 8 % CaCO3

–
zusätzlicher typbestimmender Bestandteil nach Spalte 3: Calciumcarbonat.1.1.14Stickstoff – Magnesium19 % N 5 % MgOGesamtstickstoff, Nitratstickstoff, Ammoniumstickstoff wasserlösliches MagnesiumoxidStickstoff bewertet als Nitrat- und Ammonium- stickstoff, wasserlösliches Magnesiumoxid; Mindestgehalt an Nitratstickstoff 6 % N Toleranzen: N 0,8 %-Punkt MgO 0,9 %-Punkt Na 0,7 %-PunktNitrate, Ammoniumverbindungen, Magnesiumsulfat; auch Zugabe von NatriumsalzenBei Zugabe von Natriumsalzen:

–
Typbezeichnung nach Spalte 1: „Stickstoff-Magnesiumsulfat mit Natrium“,

–
Mindestgehalte nach Spalte 2: 14 % N, 3 % MgO, 6 % Na,

–
zusätzlich typbestimmende Bestandteile nach Spalte 3: wasserlösliches Natrium,

–
Bewertung und weitere Erfordernisse nach Spalte 4: Mindestgehalt an Nitratstickstoff 4 % N; Natrium in Form wasserlöslicher Salze ausgedrückt als Natrium.1.1.15Stickstoff – Calcium10 % N 10 % CaGesamtstickstoff, Nitratstickstoff Carbamidstickstoff CalciumStickstoff bewertet als Gesamtstickstoff oder als Nitrat- und Carbamidstickstoff Mindestgehalt an Nitratstickstoff 2 % N Calcium bewertet als Ca Toleranzen: N   0,4 %-Punkt Ca 0,7 %-PunktCalciumnitrat, Carbamid, auch CalciumchloridEnthält das Düngemittel Calciumchlorid und entspricht dieses nicht der im Arzneibuch festgelegten Qualität, muss es mit dem Hinweis gekennzeichnet sein: „Nicht für Blattdüngung oder zum Benetzen von Früchten“.1.1.16Stickstoffdünger-Lösung15 % NGesamtstickstoff, Carbamidstickstoff, Ammoniumstickstoff, NitratstickstoffStickstoff bewertet als Gesamtstickstoff oder als Carbamid-, Ammonium- oder Nitratstickstoff; Höchstgehalt an Biuret: Gehalt an Carbamid- stickstoff x 0,026, für Ammoniumnitrat- Harnstoff-Lösung 0,5 % Toleranzen: N 0,6 %-PunktAuf chemischem Wege oder durch Lösen in Wasser gewon- nenes, unter Atmosphärendruck beständiges Erzeugnis, ohne Zusatz von Nährstoffen tierischen oder pflanzlichen UrsprungsDas Düngemittel darf mit dem Hinweis „biuretarm“ gekennzeichnet sein, wenn der Gehalt an Biuret 0,2 % nicht überschreitet. Kennzeichnung von Carbamidstickstoff, Ammoniumstickstoff oder Nitratstickstoff, sofern deren Gehalte mindestens 1 % N betragen. Erfordernisse für eine Bezeichnung als Ammoniumnitrat-Harnstoff-Lösung:

–
Mindestgehalt nach Spalte 2: 26 % N,

–
weitere Erfordernisse nach Spalte 4: ungefähr die Hälfte des angegebenen Gesamtstickstoffs als Carbamidstickstoff.

1.2 Vorgaben für PhosphatdüngerTypenbezeichnungMindestgehalteTypbestimmende Bestandteile; Nährstoffformen und NährstofflöslichkeitenAngaben zur Nährstoffbewertung; weitere ErfordernisseWesentliche Zusammensetzung; Art der HerstellungBesondere Bestimmungen, Hinweise1234561.2.1Dicalciumphosphat mit Magnesium20 % P2O5 6 % MgOAlkalisch-ammoncitrat- lösliches Phosphat GesamtmagnesiumoxidPhosphat bewertet als alkalisch-ammoncitrat- lösliches P2O5; Siebdurchgang: 98 % bei 0,63 mm 90 % bei 0,16 mm Toleranzen: P2O5 0,8 %-Punkt MgO 0,9 %-PunktDicalciumphosphat, Magnesiumphosphat; Fällen mineralischer Phosphate, auch von aus Knochen gelöster Phosphorsäure Zugabe von Magnesiumcarbonat MagnesiumsulfatDer Gehalt an wasserlöslichem Magnesiumoxid darf angegeben sein.1.2.2Dicalciumphosphatmit Tricalciumphosphat8 % P2O5GesamtphosphatPhosphat bewertet als Gesamtphosphat Toleranzen: P2O5 0,8 %-PunktDicalciumphosphat, Tricalciumphosphat; Fällen mineralischer Phosphate1.2.3Phosphat mit Silicium8 % P2O5Gesamtphosphat, wasserlösliches PhosphatPhosphat bewertet als Gesamtphosphat, 50 % des angegebenen Gehaltes an P2O5 wasserlöslich Toleranzen: Gesamtphosphat: 0,8 %-Punkt wasserlösliches Phosphat: 0,9 %-PunktSiliciumoxide, Natriumhydrogenphosphate, Calciumphosphate, Natriumsulfat, Natriumsilicat; Aufschluss von Wasserglas mit Schwefel- und PhosphorsäureMindestgehalt an Silicat 20 %.1.2.4Teilaufgeschlossenes Rohphosphat mit Magnesium16 % P2O5 6 % MgOGesamtphosphat, wasserlösliches Phosphat, GesamtmagnesiumoxidPhosphat bewertet als Gesamtphosphat, mindestens 40 % des angegebenen Gehalts an P2O5 wasserlöslich Siebdurchgang: 98 % bei 0,63 mm 90 % bei 0,16 mm Toleranzen: Gesamtphosphat: 0,8 %-Punkt wasserlösliches Phosphat: 0,9 %-Punkt MgO 0,9 %-PunktMono-, Tricalciumphosphat, Calciumsulfat, Magnesiumsulfat; Teilaufschließen gemahlenen Rohphosphats mit Schwefel- oder Phosphorsäure, Zugabe von Magnesiumsulfat Magnesiumoxid Magnesiumcarbonat Calcium-Magnesium-CarbonatEin Gehalt an wasserlöslichem Magnesiumoxid darf angegeben sein.1.2.5Rohphosphat mit wasserlöslichem Anteil23 % P2O5Gesamtphosphat, in 2 %iger Ameisensäure lösliches Phosphat, wasserlösliches PhosphatPhosphat bewertet als Gesamtphosphat, mindestens 45 % des angegebenen Gehalts an P2O5 in 2 %iger Ameisensäure löslich, mindestens 20 % des angegebenen Gehalts an P2O5 wasserlöslich Toleranzen: Gesamt-P2O5: 0,8 %-Punkt, in Ameisensäure lösliches P2O5: höchstens 2 %-Punkte, wasserlösliches P2O5: 0,9 %-Punkt, die für Phosphat fest- gesetzte Toleranz darf insgesamt nicht überschritten werden.Mono-, Tricalciumphosphat, Calciumsulfat; Teilaufschließen gemahlenen Rohphosphats mit Schwefelsäure1.2.6Rohphosphat23 % P2O5Gesamtphosphat, in 2 %iger Ameisensäure lösliches PhosphatRohphosphat bewertet als Gesamtphosphat, mindestens 40 % des angegebenen Gehalts an P2O5 in 2 %iger Ameisensäure löslich; Siebdurchgang: 98 % bei 0,315 mm 90 % bei 0,16 mm Toleranzen: Gesamt-P2O5: 0,8 %-Punkt, in Ameisensäure lösliches P2O5: höchstens 2 %-Punkte, die für Phosphat fest- gesetzte Toleranz darf insgesamt nicht überschritten werdenTricalciumphosphat, Calciumcarbonat, aus weicherdigem Rohphosphat; vermahlenSiebdurchgang bei 0,16 mm muss angegeben sein.1.2.7Weicherdiges Rohphosphat mit Magnesium16 % P2O56 % MgOGesamtphosphat, in 2 %iger Ameisensäure lösliches PhosphatGesamt-MagnesiumoxidPhosphat bewertet als Gesamtphosphat; mindestens 55 % des angegebenen Gehaltsan P2O5 in 2 %iger Ameisensäure löslich, Siebdurchgang: 99 % bei 0,125 mm 90 % bei 0,063 mm Toleranzen: Gesamtphosphat: 0,8 %-Punkt, in Ameisensäure lösliches Phosphat: höchstens 2 %-Punkte, die für Phosphat festgesetzte Toleranz darf insgesamt nicht überschritten werden, MgO: 0,9 %-PunktTricalciumphosphat, Calciumcarbonat, Magnesiumsulfat;Vermahlen weicherdigen Rohphosphats, Zugabe von Magnesiumsulfat, Magnesiumoxid, Magnesiumcarbonat, Calcium-Magnesium-CarbonatDer Siebdurchgang bei 0,063 mm muss angegeben sein.1.2.8Phosphatdünger-Lösung20 % P2O5wasserlösliches PhosphatPhosphat bewertet als wasserlösliches Phosphat; pH-Wert der Lösung: 4,6 bis 5,2 Toleranzen: P2O5 0,9 %-PunktDurch Mischen von Phosphorsäure mit Natronlauge gewonnenes ErzeugnisDas Düngemittel darf nur in geeigneten Behältern in den Verkehr gebracht werden.1.2.9Phosphatdünger aus [Bezeichnung nach Anlage 2, Tabelle 6.2]10 % P2O5GesamtphosphatPhosphat bewertet als Gesamtphosphat Siebdurchgang: 98 % bei 0,63 mm 90 % bei 0,16 mm Toleranzen: Gesamtphosphat: 0,8 %-PunktPhosphathaltige Ausgangsstoffe nach Anlage 2 Tabelle 6.2; aus nur einem Stoff nach Anlage 2 Tabelle 6.2In der Typenbezeichnung ist der Klammerausdruck durch die Bezeichnung nach Anlage 2 Tabelle 6.2 Spalte 1 zu ersetzen. Das Herstellungsverfahren nach Anlage 2 Tabelle 6.2 Spalte 2 ist anzugeben.

1.3 Vorgaben für KaliumdüngerTypenbezeichnungMindestgehalteTypbestimmende Bestandteile; Nährstoffformen und NährstofflöslichkeitenAngaben zur Nährstoffbewertung; weitere ErfordernisseWesentliche Zusammensetzung; Art der HerstellungBesondere Bestimmungen, Hinweise1234561.3.1Kaliumsulfat35 % K2Owasserlösliches KaliumoxidKalium bewertet als wasserlösliches K2O; Gehalt an Chlorid höchstens 3 % Cl Toleranzen: K2O 0,5 %-PunktKaliumsulfat; umhüllt1.3.2Kaliumdünger- Lösung20 % K2Owasserlösliches KaliumoxidKali bewertet als wasserlösliches K2O Toleranzen: K2O 1 %-PunktKaliumhydroxid, Kaliumformiat; Lösen in WasserDas Düngemittel darf nur in geeigneten Behältern in den Verkehr gebracht werden.1.3.3Kaliumsulfat- Lösung6 % K2O 6 % Swasserlösliches Kaliumoxid; wasserlöslicher SchwefelKali bewertet als wasserlösliches K2O; Schwefel bewertet als S Toleranzen: K2O 1 %-Punkt S 0,5 %-PunktKaliumsulfat; Schwefelsäure; durch Mischen gewonnenes ErzeugnisDas Düngemittel darf nur in geeigneten Behältern in den Verkehr gebracht werden.1.3.4Kaliumdünger aus [Bezeichnung nach Anlage 2 Tabelle 6.3 Spalte 1]10 % K2Owasserlösliches KaliumoxidKali bewertet als wasserlösliches K2O Toleranzen: K2O 1 %-Punkt, bei ausschließlicher Verwendung von Vinasse für K2O 3 % Punkte.Kaliumsalze; nur ein Ausgangsstoff nach Anlage 2 Tabelle 6.3 Spalte 1, auch als LösungIn der Typenbezeichnung ist der Klammerausdruck durch die Bezeichnung nach Anlage 2 Tabelle 6.3 Spalte 1 zu ersetzen. Das Herstellungsverfahren nach Anlage 2 Tabelle 6.3 Spalte 2 ist anzugeben.

1.4 Vorgaben für KalkdüngerVorbemerkungen und Hinweise

1
Düngemitteln dieses Abschnittes dürfen Düngemittel nach Abschnitt 1 oder mineralische Einnährstoffdünger nach der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 zugegeben sein. Von der Möglichkeit nach Satz 1 sind ausgenommen:

1.1
die Zugabe von Ausgangsstoffen nach Anlage 2 Tabelle 6.4 Ziffern 6.4.7 bis 6.4.16,

1.2
die Zugabe von Ammoniumstickstoff enthaltenden Stickstoffdüngern, vorbehaltlich einer abweichenden Regelung für einzelne Düngemitteltypen.

2
Kalkdünger, die bereits aus einer Kombination nach Nummer 1 bestehen, dürfen nicht erneut zur Mischung verwendet sein.

3
Die Mindestgehalte nach Spalte 2 des jeweiligen Ausgangstyps reduzieren sich im Falle einer Mischung nach Nummer 1 für das jeweilige Endprodukt um ein Drittel, soweit nicht ausschließlich eine Zugabe von Magnesiumdüngern erfolgt.

4
Für Kalkdünger gelten die Mindestgehalte nach Spalte 2 und, vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen in Spalte 6, die angegebenen Gehalte an CaO oder CaCO3 auch dann als erreicht, wenn das Düngemittel anstelle eines Teiles CaO einen Teil MgO und anstelle eines Teiles CaCO3 einen Teil MgCO3 enthält.TypenbezeichnungMindestgehalteTypbestimmende Bestandteile; Nährstoffformen und NährstofflöslichkeitenAngaben zur Nährstoffbewertung; weitere ErfordernisseWesentliche Zusammensetzung; Art der HerstellungBesondere Bestimmungen, Hinweise1234561.4.1Kohlensaurer Kalk75 % CaCO3CalciumcarbonatKalk bewertet als CaCO3; Siebdurchgang: 97 % bei 3,15 mm 70 % bei 1,0 mm Reaktivität, bewertet nach Umsetzung in verdünnter Salzsäure, mindestens 30 %, ab einem Gehalt von 25 % MgCO3 mindestens 10 % Toleranzen: CaCO3 4 %-Punkte, MgCO3 2,5 %-Punkte nach unten und 5 %-Punkte nach oben, insgesamt (CaCO3 + MgCO3) 4 %-PunkteCalciumcarbonat, daneben auch Magnesiumcarbonat; aus Kreide, Kalkstein, Dolomit natürlicher Lagerstätten; auch als Mischung oder aus Meeralgen; auch Zugabe von

a)
Magnesiumcarbonat

b)
Azotobakter auf Torf, wenn 1 000 wirksame Azoto- bakterzellen je Gramm Endprodukt erreicht werden

c)
Brennraumaschen nach Anlage 2 Tabelle 7 Zeile 7.3.16Das Düngemittel darf als „Kohlensaurer Magnesiumkalk“ bezeichnet sein, wenn der Gehalt an MgCO3 und MgO mehr als 15 % beträgt. Das Düngemittel darf mit dem Hinweis „leicht umsetzbar“ gekennzeichnet sein, wenn die Reaktivität mindestens 80 % beträgt. Bei der Herstellung aus Meeralgen:

–
Mindestgehalt nach Spalte 2: 65 % CaCO3,

–
keine Mischung mit anderen kohlensauren Kalken,

–
das Düngemittel muss als „Kohlensaurer Kalk aus Meeralgen“ bezeichnet sein.Bei Herstellung aus holozänen Kalken:

–
Mindestgehalt nach Spalte 2: 60 % CaCO3,

–
keine Mischung mit anderen kohlensauren Kalken,

–
das Düngemittel muss als „Kohlensaurer Kalk aus holozänem Kalk“ bezeichnet sein.Bei der Zugabe von Azotobakter nach Buchstabe b Spalte 5 darf das Düngemittel zusätzlich als AZ-Kalk bezeichnet sein, wenn es mindestens 1 000 wirksame Azotobakter- zellen je g, bewertet nach ihrem Wachstum auf Agarplatten, enthält. Bei der Zugabe von Brennraumasche nach Buchstabe c Spalte 5:

–
maximal 30 % Brennraumasche und nur von unbehandelten Pflanzenteilen,

–
Mindestgehalt nach Spalte 2: 70 % CaCO3,

–
das Düngemittel muss mit dem Hinweis „Enthält basisch wirksame Pflanzenasche“ gekennzeichnet sein.1.4.2Branntkalk65 % CaOCalciumoxidKalk bewertet als CaO; beim Inverkehrbringen dürfen nicht mehr als 9 % CaO als Carbonat vorliegen, Siebdurchgang: 97 % bei 6,3 mm Toleranzen: CaO 4 %-Punkte, MgO 2,5 %-Punkte nach unten und 5 %-Punkte nach oben, insgesamt (CaO + MgO) 4 %-PunkteCalciumoxid, daneben auch Magnesiumoxid; aus Kalkstein, Dolomit oder Kreide natürlicher Lagerstätten; auch Mischen untereinander durch BrennenDas Düngemittel darf als „Branntkalk, körnig“ oder „Magnesium-Branntkalk, körnig“ bezeichnet sein, wenn es zusätzlich folgenden Anforderungen entspricht: Siebdurchgang: bis zu 5 % bei 0,4 mm Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis: „Bei der Anwendung in der Forstwirtschaft die hohe Wirkungsintensität beachten“.1.4.3Mischkalk50 % CaOCalciumoxidKalk bewertet als CaO; höchstens 75 % des CaO als Carbonat Siebdurchgang: 97 % bei 4,0 mm 50 % bei 0,8 mm Toleranzen: CaO 4 %-Punkte, MgO 2,5 %-Punkte nach unten und 5 %-Punkte nach oben, insgesamt (CaO + MgO) 4 %-PunkteCalciumcarbonat, -hydroxid oder -oxid, daneben auch Magnesiumcarbonat, -hydroxid oder -oxid, aus Kalkstein, Dolomit oder Kreide natürlicher Lagerstätten; durch Mischen oder Brennen, auch teilweises Brennen, auch Zugabe von Wasser zur StaubbindungBezeichnung nach Spalte 1 gilt auch für recarbonatisierten Branntkalk. Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis: „Bei der Anwendung in der Forstwirtschaft die hohe Wirkungsintensität beachten“. Bei Zugabe von Wasser zur Staubbindung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis: „Bei längerer Lagerung verringerte Wirkungs- geschwindigkeit durch Recarbonatisierung möglich“.1.4.4Hüttenkalk42 % CaOCalciumoxidKalk bewertet als CaO; Siebdurchgang

a)
97 % bei 1,0 mm 80 % bei 0,315 mmoder

b)
97 % bei 3,15 mmToleranzen:CaO 3 %-Punkte MgO 1,5 %-Punkte insgesamt (CaO + MgO) 3 %-PunkteSilikate von Calcium und Magnesium; aus HochofenschlackeBei Siebdurchgang nach Spalte 4 Buchstabe b muss das Düngemittel mit einem Hinweis auf eine stark verlangsamte Wirkung gekennzeichnet sein.1.4.5Konverterkalk40 % CaOCalciumoxidKalk bewertet als CaO; Siebdurchgang bei Herstellung nach Spalte 5 BuchstabeSilikate und Oxide von Calcium und Magnesium aus der Herstellung unlegierter Stähle; auch Zugabe von

– 
phosphathaltigen Aschen nach Anlage 2 Tabelle 6.2 Nummer 6.2.2 und 6.2.3,

– 
Rohphosphatjeweils in die flüssige Schmelze (> 1 400 °C);Ausgangsstoffe und Art der Herstellung nach Spalte 5 müssen angegeben sein. Bei Zugabe phosphathaltiger Stoffe nach Spalte 5:

– 
Mindestgehalte nach Spalte 2: 30 % CaO, 3 % P2O5Kennzeichnung der Phosphatlöslichkeiten nach Anlage 2 Tabelle 4 Nummer 4.2.11, 4.2.1 und 4.2.2

a)
97 % bei 1,0 mm 80 % bei 0,315 mm

b)
97 % bei 3,15 mm 40 % bei 0,315 mm

c)
97 % bei 0,63 mm 75 % bei 0,16 mm.Bei Siebdurchgang nach Buchstabe b: Löslichkeit von Calcium und Magnesium, bewertet nach Umsetzung in verdünnter Salzsäure, mindestens 30 % Toleranzen: CaO 3 %-Punkte, MgO 1,5 %-Punkte, insgesamt (CaO + MgO)3 %-Punkte P2O5 0,8 %-Punkt

a)
Vermahlen von Konverterschlacke

b)
Absieben zerfallener Konverterschlacke und Pfannenschlacke

c)
Vermahlen von Konverterschlacke nach Zugabe von phosphathaltigen Stoffen in die Schlackenschmelze1.4.6Kalkdünger aus [Bezeichnung nach Anlage 2 Tabelle 6.4 Spalte 1]30 % CaO in der TMCalciumoxidKalk bewertet als CaO, Reaktivität: Reaktivität, bewertet nach Umsetzung in verdünnter Salzsäure, mindestens 30 %, ab einem Gehalt von 25 % MgCO3 mindestens 10 % Toleranzen: CaO 3 %-Punkte, MgO 2,5 %-Punkte nach unten und 5 %-Punkte nach oben, insgesamt (CaO + MgO) 4 %-PunkteOxide, Hydroxide, Silicate oder Carbonate von Calcium und Magnesium; aus nur einem Stoff nach Anlage 2 Tabelle 6.4In der Typenbezeichnung ist der Klammerausdruck durch die Bezeichnung nach Anlage 2 Tabelle 6.4 Spalte 1 zu ersetzen. Bei ausschließlicher Verwendung von Aschen pflanzlicher Herkunft nach Anlage 2 Tabelle 7.3 Zeile 7.3.16 Mindestgehalt nach Spalte 2: 15 % CaO in der TM. Kalke nach Anlage 2 Tabelle 6 Nummer 6.4.12 und 6.4.13 dürfen abweichend von den Vorgaben zur Herstellung nach Spalte 5 auch mit Kalken nach Tabelle 6 Nummer 6.4.2, 6.4.4 und 6.4.6 gemischt sein.

1.5 Vorgaben für SekundärnährstoffdüngerTypenbezeichnungMindestgehalteTypbestimmende Bestandteile; Nährstoffformen und NährstofflöslichkeitenAngaben zur Nährstoffbewertung; weitere ErfordernisseWesentliche Zusammensetzung; Art der HerstellungBesondere Bestimmungen, Hinweise1234561.5.1Calciumchlorid15 % CaCalciumCalcium bewertet als wasserlösliches Ca Toleranzen: Ca 0,7 %-PunktCalciumchlorid1.5.2Calciumformiat27 % CaCalciumCalcium bewertet als wasserlösliches Ca Toleranzen: Ca 0,7 %-PunktCalciumformiat; auch Suspendieren oder Lösen in WasserBei Suspendieren oder Lösen in Wasser:

–
Bezeichnung nach Spalte 1: „Calciumformiat-flüssig“,

–
Mindestgehalt nach Spalte 2: 15 % Ca.1.5.3Magnesium- carbonat70 % MgCO3MagnesiumcarbonatMagnesium bewertet als Magnesiumcarbonat; Siebdurchgang: 97 % bei 0,2 mm Toleranzen: MgCO3 2 %-Punkte Angabe der basisch wirksamen Bestandteile in % CaCO3 Reaktivität: Reaktivität, bewertet nach Umsetzung in verdünnter Salzsäure, mindestens 10 %Magnesiumcarbonat; mechanisches Aufbereiten von MagnesitDas Düngemittel darf auch als „Magnesit“ bezeichnet sein.1.5.4Magnesiumoxid70 % MgOMagnesiumoxidMagnesium bewertet als Magnesiumoxid; Siebdurchgang: 97 % bei 4,0 mm Toleranzen: MgO 0,9 %-PunktMagnesiumoxid Brennen von Magnesit nur bei einer Brenntemperatur≤ 1 800 °C1.5.5Magnesiumsilikat20 % MgOMagnesiumoxidMagnesium bewertet als Gesamt-Magnesiumoxid; Siebdurchgang: 97 % bei 0,2 mm 65 % bei 0,032 mm Toleranzen: MgO 0,9 %-PunktMagnesiumsilikate; mechanisches Aufbereiten magnesiumhaltiger Gesteine1.5.6Kieserit mit Magnesium- carbonat20 % MgOMagnesiumoxidMagnesium bewertet als Magnesiumoxid; mindestens 60 % des angegebenen Gehaltes an MgO wasserlöslich Siebdurchgang: Magnesit: 97 % bei 0,2 mmMagnesiumsulfat-Monohydrat, Magnesiumcarbonat; Kieserit in Mischung mit Dolomit und Magnesit, auch unter Zugabe von KaliumsulfatBei Zugabe von Kaliumsulfat:

–
Typenbezeichnung nach Spalte 1: Kieserit mit Kali und Magnesiumcarbonat

–
Mindestgehalte nach Spalte 2: 8 % MgO, 6 % K2O, insgesamt 20 %Dolomit: 97 % bei 3,15 mm und 70 % bei 1 mm Reaktivität: Reaktivität, bewertet nach Umsetzung in verdünnter Salzsäure, mindestens 10 % Toleranzen: MgO 0,9 %-Punkt K2O 1 %-Punkt

–
Weiterer typbestimmender Bestandteil nach Spalte 3: wasserlösliches Kaliumoxid

–
Weitere Erfordernisse nach Spalte 4: Kalium bewertet als wasserlöslichen K2O, Höchstgehalt an Chlorid im zugegebenen Kaliumsulfat: 3 % Cl.1.5.7Magnesiumdünger-Suspension15 % MgOMagnesiumoxidMagnesium bewertet als Magnesiumoxid Toleranzen: MgO 0,9 %-PunktMagnesiumoxid, -hydroxid oder Magnesiumsalze; Suspendieren in Wasser1.5.9Elementarer Schwefelfest: 80 % Sflüssig: 40 % SSchwefelSchwefel bewertet als S Siebdurchgang: 97 % bei 0,1 mm Toleranz: S 0,5 %-PunktSchwefel aus Natur- oderIndustrieherkünften1.5.10Schwefel- Magnesiumdünger6 % S 6 % MgOSchwefel; MagnesiumoxidSchwefel bewertet als S; Magnesium bewertet als Magnesiumoxid; Siebdurchgang: 97 % bei 2 mm Toleranzen: MgO 0,9 %-Punkt Ca 0,7 %-Punkt S 0,5 %-PunktSulfate, Sulfite, Hydroxide, Carbonate oder Oxide von Calcium oder Magnesium aus Natur- und Industrieherkünften1.5.11Schwefel- Calciumdünger11 % S 25 % CaSchwefel; CalciumSchwefel bewertet als S, Calcium bewertet als Ca; Siebdurchgang: 97 % bei 1 mm 80 % bei 0,315 mm Toleranzen: Ca 0,7 %-Punkt S 0,5 %-PunktSulfate, Sulfite, Hydroxide, Oxide oder Carbonate von Calcium; aus Sprühabsorptionsverfahren bei der Monoverbrennung von SteinkohleIm Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Ergänzung der Kennzeichnung um die Worte „Bei der Bemessung der Düngung auf den Schwefelbedarf achten“.Abschnitt 2Vorgaben für mineralische MehrnährstoffdüngerVorbemerkungen und Hinweise

1.
Nährstoffe, Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten sind entsprechend ihrer Angabe in der Kennzeichnung zu bewerten.

2.
Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten in den Spalten 3 und 4 beziehen sich auf die jeweiligen Nummern in den Zeilen der Anlage 2 Tabellen 3 und 4.TypenbezeichnungMindestgehalteTypbestimmendeBestandteile; Nährstoffformen und NährstofflöslichkeitenAngaben zur Nährstoffbewertung; weitere ErfordernisseWesentliche Zusammensetzung; Art der HerstellungBesondere Bestimmungen, Hinweise1234562.1NP-Düngerfest: 3 % N 5 % P2O5als Lösung: 1 % N 1 % P2O5 insgesamt 3 %Stickstoff in den Stickstoffformen:fest: 3.1 bis 3.10als Lösung: 3.1 bis 3.4 und 3.7 Phosphat in den Phosphatlöslichkeiten:fest: 4.2.1 bis 4.2.3als Lösung: 4.2.1Für die Stickstoffformen 3.2 bis 3.10 müssen Gehalte angegeben sein, wenn sie mindestens 1 % betragen; für Phosphat Gehaltsangaben und weitere Erfordernisse nach Anlage 2 Tabelle 5Auf chemischem Wege, durch Mischen (fest) oder Lösen (Lösung) gewonnenes Erzeugnis; auch Zugabe von Kohlensaurem Kalk aus Meeralgen auch UmhüllungBei Zugabe von Kohlensaurem Kalk aus Meeralgen:

–
Mindestgehalt nach Spalte 2: 10 % CaCO3;

–
Spalte 3: Calciumcarbonat;

–
Spalte 4: Kalk bewertet als CaCO3;

–
Kennzeichnung gemäß Anlage 2 Tabelle 10.1.6.2.2NK-Düngerfest: 3 % N 5 % K2Oals Lösung: 1 % N 1 % K2O insgesamt 3 %Stickstoff in den Stickstoffformen:fest: 3.1 bis 3.10Lösung: 3.1 bis 3.4 und 3.7 wasserlösliches KaliumoxidFür die Stickstoffformen 3.2bis 3.10 müssen Gehalte angegeben sein, wenn sie min-destens 1 % betragen.Auf chemischem Wege, durch Mischen (fest) oder Lösen (Lösung) gewonnenes Erzeugnis; auch Zugabe von Kohlensaurem Kalk aus Meeralgen auch UmhüllungBeim Mischen von Kaliumnitrat mit Salpetersäure darf das Düngemittel nur in geschlossenen Behältern in den Verkehr gebracht werden. Bei Zugabe von Kohlensaurem Kalk aus Meeralgen:

–
Mindestgehalt nach Spalte 2: 10 % CaCO3;

–
Spalte 3: Calciumcarbonat;

–
Spalte 4: Kalk bewertet als CaCO3;

–
Kennzeichnung gemäß Anlage 2 Tabelle 10.1.6.2.3PK-Düngerfest: 5 % P2O5 5 % K2Oals Suspension: 5 % P2O5 5 % K2Oals Lösung: 1 % P2O5 1 % K2O insgesamt 3 %Phosphat in den Phosphatlöslichkeiten 4.2.1bis 4.2.11 wasserlösliches KaliumoxidFür Phosphat Gehaltsangaben und weitere Erfordernisse nach Anlage 2 Tabelle 5Auf chemischem Wege, durchMischen (fest), Lösen (Lösung) oder Suspendieren (Suspension) gewonnenes Erzeugnis; auch unter ausschließlicher Verwendung von Aschen nach Anlage 2 Tabelle 7.3 Zeile 7.3.16 auch UmhüllungBei Verwendung von Aschen

–
Mindestgehalt nach Spalte 2 für festen Dünger: 2 % P2O5 3 % K2O,

–
bei trockenem Material Granulierung2.4NPK-Düngerfest: 3 % N 5 % P2O5 5 % K2Oauf Träger- material: 1 % N 1 % P2O5 1 % K2O insgesamt 4 %als Lösung: 1 % N 1 % P2O5 1 % K2O insgesamt 4 %als Suspension: 3 % N 4 % P2O5 4 % K2OStickstoff in den Stickstoffformen:fest: 3.1 bis 3.10als Lösung: 3.1 bis 3.4, 3.7als Suspension: 3.1 bis 3.4 Phosphat in den Phosphatlöslichkeiten:fest: 4.2.1 bis 4.2.7, 4.2.11als Lösung: 4.2.1als Suspension: 4.2.1, 4.2.5, 4.2.8 wasserlösliches KaliumoxidBei den Stickstoffformen 3.2bis 3.10 müssen Gehalte angegeben sein, wenn sie mindestens 1 % betragen.Für Phosphat: Gehaltsangaben und weitere Erfordernisse nach Anlage 2 Tabelle 5Auf chemischem Wege oder durch Mischen (fest), Lösen (Lösung) oder Suspendieren (Suspension) gewonnenes Erzeugnis;fest: auch Lösen von Düngesalzen in Wasser und Einschließen in Kapseln auch unter Verwendung von Aschen nach Anlage 2 Tabelle 7.3 Zeile 7.3.16 auch Umhüllung auch Auftragen auf folgendes Trägermaterial:

–
Ionenaustauscher auf der Basis von Styrol-Divinyl= benzol-Copolymerauch Zugabe von Kohlen-saurem Kalk aus MeeralgenBei Einschließen in Kapseln ist das Düngemittel als „verkapselt“ zu bezeichnen. Bei Verwendung von Ionenaustauschern ist die Kennzeichnung wie folgt zu ergänzen: „Das Düngemittel ist nach Gebrauch nicht mehr als Stoff nach § 2 des Düngegesetzes, ausgenommen Wiederverwertung zum selben Zweck, zulässig und in Systemen zu verwenden, die eine Entsorgung des gebrauchten Trägermaterials ermöglichen“. Bei Verwendung von Aschen nach Spalte 5:

–
Mindestgehalt nach Spalte 2 für festen Dünger: 2 % P2O5 3 % K2O,

–
bei trockenem Material Granulierung.Bei Zugabe von Kohlensaurem Kalk aus Meeralgen:

–
Mindestgehalt nach Spalte 2: 10 % CaCO3,

–
Spalte 3: Calciumcarbonat,

–
Spalte 4: Kalk bewertet als CaCO3,

–
Kennzeichnung gemäß Anlage 2 Tabelle 10.1.6.Abschnitt 3Vorgaben für organische und organisch-mineralische DüngemittelTypenbezeichnungMindestgehalte (bezogen auf TM)Typbestimmende Bestandteile; Nährstoffformen und NährstofflöslichkeitenAngaben zur Nährstoffbewertung; weitere ErfordernisseWesentliche Zusammensetzung; Art der HerstellungBesondere Bestimmungen, Hinweise1234563.1Organischer N-, P-, K-, NP-, NK-, PK- oder NPK-DüngerEinnährstoffdünger nach Spalte 1: 3 % für den Nährstoff Zweinährstoff- und Dreinährstoffdünger nach Spalte 1: 1 % N 0,3 % P2O5 oder 0,5 % K2OGesamtstickstoff Gesamtphosphat GesamtkaliumoxidStickstoff bewertet als Gesamtstickstoff Phosphat bewertet als Gesamt-P2O5 Kali bewertet als Gesamt-K2O Toleranzen: 50 % des in % angegebenen Gehaltes, jedoch nicht mehr als 1 %-Punkt, bei ausschließlicher Verwendung von Vinasse für K2O 3 %-Punkte, für die organische Substanz 50 % des in % angegebenen Gehaltes, jedoch nicht mehr als 5 %-PunkteStoffe nach Anlage 2 Tabelle 7.1, 7.2 sowie organische Stoffe nach Anlage 2 Tabelle 7.4; auch in flüssiger FormDie Typenbezeichnung des Düngemittels ist nach den enthaltenen Nährstoffen nach Spalte 1 zu wählen.3.2Organisch- Mineralischer N-, P-, K-, NP-, NK-, PK- oder NPK-DüngerEinnährstoffdünger nach Spalte 1: 3 % für den Nährstoff Zweinährstoff- und Dreinährstoffdünger nach Spalte 1: 1,5 % N 0,5 % P2O5 oder 1,0 % K2OGesamtstickstoff Gesamtphosphat GesamtkaliumoxidStickstoff bewertet als Gesamtstickstoff Phosphat bewertet als Gesamt-P2O5 Kali bewertet als Gesamt-K2O Mindestgehalt an organischer Substanz: 10 % bezogen auf TM Toleranzen: 50 % des in % angegebenen Gehaltes, jedoch nicht mehr als 1 %-Punkt, für die organische Substanz 50 %, jedoch nicht mehr als 5 %-PunkteStoffe nach Anlage 2 Tabelle 7; auch in flüssiger FormDie Typenbezeichnung des Düngemittels ist nach den enthaltenen Nährstoffen nach Spalte 2 zu wählen. Bei Verwendung mineralischer DüngemittelMindestgehalt nach Spalte 2:

–
3 % N,

–
3 % P2O5 oder

–
3 % K2O.Abschnitt 4Vorgaben für Düngemittel mit Spurennährstoffen sowie Spurennährstoffdünger Vorbemerkungen und Hinweise

1.
Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung muss auf Beschränkungen für den geeigneten Anwendungsbereich (z. B. Ackerbau, Grünland, Forstwirtschaft, Gartenbau) und die geeignete Applikationsform (z. B. Blattdüngung) hingewiesen sein.

2.
Die Düngemittel nach Abschnitt 4.2 dürfen nur in geschlossenen Packungen in den Verkehr gebracht werden.

4.1 Vorgaben für Düngemittel der Abschnitte 1, 2, 3 oder 5 mit zusätzlich den Typ bestimmenden Spurennährstoffen TypenbezeichnungErgänzung der Mindestgehalte (bezogen auf TM)Zusätzliche typbestimmende Bestandteile; Nährstoffformen und NährstofflöslichkeitenAngaben zur Nährstoffbewertung; weitere ErfordernisseWesentliche Zusammensetzung; Art der HerstellungBesondere Bestimmungen, Hinweise1234564.1.1Typenbezeichnung für Düngemittel nach Abschnitt 1, 2, 3 oder 5, ergänzt durch die Angabe „mit Spurennährstoff“ oder durch die Angabe „mit“ sowie durch den Namen der Spurennährstoffe oder ihr chemisches Symbol in der Reihenfolge der Spalte 20,02 % B 0,004 % Co 0,02 % Cu 0,04 % Fe 0,02 % Mn 0,002 % Mo oder 0,02 % ZnBor, Kobalt, Kupfer, Eisen, Mangan, Molybdän oder ZinkSpurennährstoffe bewertet als Gesamtgehalt und wasserlöslicher Gehalt Toleranzen für jeden Spurennährstoff:

–
50 % des in % ange- gebenen Gehaltes, jedoch nicht mehr als 0,4 %-Punkt

–
bei einem Gehalt an Gesamteisen > 10 % fürEisen 2 %-Punkte.Mineralische Ein- und Mehrnährstoffdünger der Abschnitte 1, 2 oder 5 sowie Düngemittel nach Abschnitt 3; auch Zugeben von Spurennährstoffen nach Abschnitt 4.2Das Düngemittel muss mindestens einen der in Spalte 3 genannten Spurennährstoffe enthalten. Bei Inverkehrbringen für eine Anwendung in der Landwirtschaft außer Gartenbau Mindestgehalte nach Spalte 2:

–
1 % Fe bezogen auf TM

–
0,2 % Mn bezogen auf TMHöchstgehalte für Kupfer 0,09 % bezogen auf TM und Zink 0,5 % bezogen auf TM, davon ausgenommen ist eine gezielte Zugabe von

–
nach Abschnitt 4.2 zugelassenen Spurennährstoffdüngern,

–
nach Abschnitt E1 der EG-VO Nr. 2003/2003 zugelassenen Spurennährstoffdüngern.Höchstgehalt für Kupfer 0,2 % bezogen auf TM für Holz-Brennraumaschen bei Rückführung auf forstliche Flächen.

4.2 Vorgaben für Düngemittel, die als typbestimmende Bestandteile nur Spurennährstoffe enthalten TypenbezeichnungMindestgehalteTypbestimmende Bestandteile; Nährstoffformen und NährstofflöslichkeitenAngaben zur Nährstoffbewertung; weitere ErfordernisseWesentliche Zusammensetzung; Art der HerstellungBesondere Bestimmungen, Hinweise1234564.2.1Kupferhydroxid- Suspension22 % CuKupferKupfer bewertet als Gesamtkupfer; Siebdurchgang: 100 % < 0,005 mm Toleranzen: Cu 0,4 %-PunktSuspendieren von Kupferhydroxid4.2.2Eisensalz8 % Fewasserlösliches EisenEisen bewertet als wasser- lösliches Eisen Toleranzen: Fe 0,4 %-PunktEisen(II) Salz, Gesteinsmehl oder Dolomit; Mischen von Eisen(II)-Salz mit Gesteinsmehl oder Dolomit; auch chelatisiert mit GlycinDas Anion des Mineralsalzes muss angegeben sein. Bei Zugabe von Glycin im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis: „Anwendungsvorgabe: Produkt ist ausschließlich zur Blattanwendung zugelassen“.4.2.3Eisen- Dünger6 % FeEisenEisen bewertet als Gesamt- Eisen Toleranzen: Fe 0,4 %-PunktEisensalz der Huminsäure, Eisenhumat, Eisenhuminat; Weichbraunkohle (Leonardit) unter Zugabe von Kaliumhydroxidlösung und EisensulfatlösungZur Blattapplikation. Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung muss auf die verlangsamte Wirkung des Eisendüngers hingewiesen sein.4.2.4Spurennährstoff-Mischdünger0,2 % B 1 % Fe 0,5 % Cu 1 % Mn 0,01 % Mo oder 0,5 % ZnBor, Eisen, Kupfer, Mangan, Molybdän oder ZinkSpurennährstoffe bewertet als Gesamtgehalt; Siebdurchgang: 98 % bei 1,0 mm 70 % bei 0,16 mm; bei Granulierung: Siebdurchgang des Granulats: 98 % bei 2,8 mm 70 % bei 1,6 mm Toleranzen: 20 % für den in % angegebenen Gehalt für jedes Element, jedoch nicht mehr als jeweils 0,4 %-PunktBor- und metallhaltige Stoffe, auch in Chelatform, in wasser- und nicht wasserlöslicher FormDas Düngemittel muss mindestens zwei der in Spalte 3 genannten Spurennährstoffe enthalten. Die Art des Ausgangsmaterials muss angegeben sein.Abschnitt 5Vorgaben für Düngemittel zur Düngung von Rasen und Zierpflanzen Vorbemerkung

Entspricht ein Düngemittel einem Düngemitteltyp nach Abschnitt 1 bis 4, darf es nicht als Düngemittel nach diesem Abschnitt gekennzeichnet werden.TypenbezeichnungMindestgehalte (bezogen auf TM)Typbestimmende Bestandteile; Nährstoffformen und NährstofflöslichkeitenAngaben zur Nährstoffbewertung; weitere ErfordernisseWesentliche Zusammensetzung; Art der HerstellungBesondere Bestimmungen, Hinweise1234565.1N-, P-, K-, NP-, NK-, PK- oder NPK-Dünger1 % N, 1 % P2O5 oder 1 % K2OStickstoff in den Stickstoffformen 3.1 bis 3.10 Phosphat in den Phosphatlöslichkeiten 4.2.1 bis 4.2.11 wasserlösliches KaliumoxidBei den Stickstoffformen 3.2 bis 3.10 müssen Gehalte angegeben sein, wenn sie mindestens 1 % betragen, für Phosphat Gehaltsangaben und weitere Erfordernisse nach Anlage 2 Tabelle 5; Höchstgehalt an Biuret: Gehalt an Carbamidstickstoff x 0,026 Toleranzen: Gehalte < 1 %: für jeden Nährstoff nachSpalte 2: 25 % des in % angegebenen Gehaltes, Gehalte > 1 bis 5 %: für jeden Nährstoff nachSpalte 2: 0,25 %-Punkt, Gehalte > 5 %: für jeden Nährstoff nachSpalte 2: 5 % des in %angegebenen Gehaltes.Auf chemischem oder physikalischem Wege gewonnenes Erzeugnis aus aufbereiteten Stoffen nach Anlage 2 Tabelle 7 auch umhüllt oder auf Trägermaterial auch in flüssiger FormFür die Bezeichnung des Düngemittels nach Spalte 1 ist die den enthaltenen Nährstoffen entsprechende Typenbezeichnung zu wählen.